Am 27. und 28. August 2022 findet die SH.ITT in Kiel statt

Ende August 2022 findet die SH.ITT in Kiel statt. Veranstaltet wird diese von Haki e.V. in Kooperation mit trans-SH und ver.di Queer. Die Informationen zur SH.ITT 2022 und das Anmeldeformular sind nun online.

Diese sind zu finden unter

SH.ITT 2022

Stellenausschreibung „Presse- und Öffentlichkeitsarbeit“

Stellenausschreibung „Presse- und Öffentlichkeitsarbeit“ – Mitarbeiter*in (d-m-w-) gesucht

15h Teilzeit, befristet bis zum 31.12.2022, eine Weiterbeschäftigung über das Jahr 2022 hinaus wird angestrebt

Das Kompetenznetzerk „Selbst.verständlich Vielfalt“ setzt sich deutschlandweit für den Abbau von Homosexuellen- und Transfeindlichkeit ein. Intergeschlechtliche Menschen e.V. ist über eine Kooperation mit dem Lesben- und Schwulenverband Deutschland e.V. ebenfalls Teil des Netzwerks und setzt sich für Aufklärung zum Thema „Intergeschlechtlichkeit“ und den Abbau von Vorurteilen ein. Das Netzwerk wird von 2020 bis 2024 durch das Programm „Demokratie leben!“ vom Bundesministerium für Frauen, Senioren, Frauen und Jugend gefördert. Wir suchen eine*n Mitarbeiter*in zum nächstmöglichen Zeitpunkt für folgende Aufgaben:

Aufgabenprofil

  • Umsetzung der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit für das Projekt
  • Mitarbeit bei der Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung von Schulungen zur Sensibilisierung (Vorträge, Workshops und Weiterbildungsangebote für die Regelstrukturen)
  • Mitarbeit der Erstellung von Fachveröffentlichungen und Policypapers
  • Unterstützung bei der Organisation von Veranstaltungen
  • Mitarbeit an der Erstellung des Sach- und Finanzberichtes für den Verwendungsnachweis
  • Unterstützung der Arbeiten im Kompetenznetzwerk, um Gleichstellungsgegner*innen entgegen zu wirken

 

Anforderungsprofil:

  • Bachelorabschluss in Soziale Arbeit, Politikwissenschaft, Soziologie, Gender Studies, Kommunikationswisssenschaft oder eine gleichwertige Qualifikation
  • Erfahrung mit der Organisation von kleinen Veranstaltungen und Workshops
  • Erfahrung in der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
  • Bereitschaft, sich in neue Themenfelder einzuarbeiten
  • Kenntnisse über aktuelle Forderungen von intergeschlechtlichen Menschen in Deutschland
  • Generelle Bereitschaft für Reisetätigkeiten
  • Bereitschaft, im Team zu arbeiten
  • Fähigkeit, unabhängig zu arbeiten

 

Schwerbehinderte Menschen werden bei gleicher Qualifikation bevorzugt berücksichtigt. Wir freuen uns sehr über Bewerbungen von intergeschlechtlich geborenen Menschen.

Bei Rückfragen stehen wir gerne unter der Mail vorstand@im-ev.de zur Verfügung.

Bei Interesse an dieser Stelle freuen wir uns über aussagekräftige Bewerbungen bis zum 13.03.2022 an folgende Mailadresse: vorstand@im-ev.de. Wir freuen uns über Bewerbungen im PDF-Format.

 

Der Vorstand

Die Stellenausschreibung kann hier als PDF heruntergeladen werden.

Sexuelle und geschlechtliche Vielfalt in der Wohlfahrtspflege

Virtuelle Veranstaltungsreihe zwischen dem 01.10.2021 und 16.11.2021

Die Veranstaltungsreihe des Kompetenznetzwerks Selbst.verständlich Vielfalt richtet sich vorallem an Fachkräfte aus der Wohlfahrtspflege und steht unter der Leitfrage: Wie können Fachkräfte den diskriminierungsfreien und professionellen Umgang mit Themen der sexuellen und geschlechtlichen Vielfalt gewährleisten?

Geplant sind insgesamt acht Webtalks, die unterschiedliche Perspektiven aufzeigen. Das Team von Intergeschlechtliche Menschen e.V. hat zwei Webtalks organisiert. Der erste Talk findet am 12.10.2021 ab 12.00 Uhr statt und beschäftigt sich mit dem Thema „Inter-Perspektiven in der Beratungsstelle“. Als Expertin wird Ursula Rosen anwesend sein. Beim zweite Talk am 10.11.2021 ab 12.00 Uhr mit Lothar Andrée (AWO Bundesverband) geht es um „Intergeschlechtlichkeit als Querschnittsthema in der Wohlfahrtspflege“. Hier geht’s zur Anmeldung und zu den Webtalks unserer Netzwerkpartner.

 

 

Stellungnahme: Gesetz zum Schutz von Kindern mit Varianten der Geschlechtsentwicklung

Am 22. Mai 2021 trat in Deutschland ein Gesetz in Kraft, für das intergeschlechtlich geborene Menschen mehrere Jahrzehnte lang gekämpft hatten. Operationen und Behandlungen an intergeschlechtlichen Kindern sind jetzt nur noch erschwert möglich. In dieser Stellungnahme gehen wir detailliert auf Stärken und Schwächen des neuen Gesetzes ein und weisen auf notwendige Verbesserungen hin.

Mit dem „Gesetz zum Schutz von Kindern mit Varianten der Geschlechtsentwicklung“ folgt Deutschland anderen Ländern, wie beispielsweise Malta, in denen Operationen schon seit einigen Jahren verboten sind. Die Bundesrepublik Deutschland erfüllt durch das Gesetz Verpflichtungen, die sich aus internationalen Abkommen ergeben, wie beispielsweise der UN-Kinderrechtskonvention und der Frauenrechts-konvention CEDAW. Außerdem trägt das Gesetz dazu bei, die Grundrechte von intergeschlechtlich geborenen Menschen in Deutschland zu wahren. Das Gesetz ist daher ein längst überfälliger Schritt in die richtige Richtung. Inwiefern das Gesetz ausreichend ist, die bisherige Praxis, Kinder bereits in jungen Jahren an ein männliches oder weibliches Normgeschlecht anzugleichen, gänzlich zu stoppen, wird sich erst in einigen Jahren zeigen. Die im Gesetz festgeschriebene Evaluation innerhalb von fünf Jahren halten wir daher für sehr sinnvoll. Schwachstellen können frühzeitig erkannt und behoben werden. Dadurch wird unnötiges Leid verhindert.

Grundsätzlich dürfen Sorgeberechtigte nach §1631e BGB nun nicht mehr in eine Behandlung bei einem Kind mit einer Variante der Geschlechtsentwicklung einwilligen, die ausschließlich dazu dient, das Geschlecht des Kindes an ein weibliches oder männliches Normgeschlecht anzupassen. Sie dürfen außerdem eine solche Behandlung nicht selbst durchführen. Damit sind Operationen, aber auch andere Behandlungsformen verboten, außer sie erfolgen aufgrund von akuter Lebensgefahr. Außerdem können Operationen, die nicht allein dazu dienen, den Körper des Kindes an ein weibliches oder männliches Normgeschlecht anzupassen, durch das Familiengericht erlaubt werden, wenn sie dem Wohl des Kindes am besten entsprechen. Obwohl das Gesetz einige positive Maßnahmen umfasst, haben wir Problembereiche ausgemacht, auf die wir im folgenden Abschnitt detailliert eingehen werden: Schutzrahmen des Gesetzes, Einwilligungsfähigkeit des Kindes, Einbindung von Peerberatung, Auslandsumgehung, fehlendes Zentralregister und Kostenübernahme für die Stellungnahme.

1. Schutzrahmen des Gesetzes

Der neue §1631e im BGB ist überschrieben mit den Worten: „Behandlung von Kindern mit Varianten der Geschlechtsentwicklung“. Damit wird bereits in der Überschrift festgelegt, dass das Gesetz für Kinder mit „Varianten der Geschlechtsentwicklung“ gelten soll. Der Begriff „Varianten der Geschlechtsentwicklung“ ist auch in §45b PStG zu finden. Es handelt sich dabei um einen aus der Medizin entlehnten Begriff, der rechtlich nicht einheitlich definiert ist, wie Debatten über die Möglichkeit der Personenstandsänderung in der Vergangenheit gezeigt haben. Weiterhin handelt es sich nicht um eine statische Begrifflichkeit. Was medizinisch als „Variante der Geschlechtsentwicklung“ angesehen wird und was nicht, ist veränderbar. Durch die enge Anlehnung des Gesetzes an medizinische Begrifflichkeiten und die aktuell gültige Behandlungsleitlinie, kann es sein, dass aktuell Kinder unter den Schutz des Gesetzes fallen, aber zukünftig nicht mehr, weil ihre „Diagnose“ nicht mehr zu den „Varianten der Geschlechtsentwicklung“ gezählt wird. Die Bundesregierung erkennt dieses Problem in den Anmerkungen zum Gesetzesentwurf sogar selbst an, schafft es aber nicht, eine hinreichende Lösung zu präsentieren. Damit bleibt es wieder gesellschaftlichen Interessengruppen überlassen, sich darum zu bemühen, dass der Schutzrahmen des Gesetzes nicht in absehbarer Zeit verändert oder noch stärker verwässert wird.

Eine weitere Problematik, die sich aus der Uneindeutigkeit des Begriffs, verbunden mit einer mangelhaften Ausbildung im medizinischen Bereich ergeben kann, ist, dass eine „Variante der Geschlechtsentwicklung“ bei einem Kind nicht als solche erkannt wird, sondern eine einfache „Fehlbildung“ diagnostiziert wird. Kinder ohne eine Diagnose aus dem Bereich „Varianten der Geschlechtsentwicklung“ können weiterhin ohne gesonderte Überprüfung operiert werden. Das kann unter anderem auf Kinder zutreffen, deren Hypospadie als isolierte Fehlbildung diagnostiziert wurde, ohne zu überprüfen, ob es sich um eine Variante der Geschlechtsentwicklung handelt. Medizinische Behandlungsleitlinien sind nicht verbindlich und eine gesetzliche Regelung, die bei bestimmten medizinischen Diagnosen eine Differentialdiagnostik vorschreibt, wäre sinnvoller gewesen. Der Schutzrahmen des Gesetzes hätte so deutlich verbessert werden können. Die Überprüfung des Gesetzes in spätestens fünf Jahren sollte dazu genutzt werden, in diesem Bereich Verbesserungen anzustreben.

2. Einwilligungsfähigkeit des Kindes

Das Gesetz schützt explizit „nicht einwilligungsfähige“ Kinder vor irreversiblen Behandlungen. Auf eine starre Altersgrenze wurde bewusst verzichtet, da aus den Stellungnahmen zum Referentenentwurf aus 2020 kein einheitliches, zu empfehlendes Alter herauszulesen war. Die Bundesregierung geht im Erläuterungstext zum Gesetzesentwurf davon aus, dass bei Kindern unter 10 Jahren nicht von einer Einwilligungsfähigkeit ausgegangen werden kann, bei Jugendlichen unter 16 Jahren kann die Einwilligungsfähigkeit mehr oder weniger vorhanden sein. Die Regelungen in § 1631e BGB werden also hauptsächlich bei kleinen Kindern zur Anwendung kommen. Das Gesetz enthält keine Regelungen dazu, wer überprüft, ob ein Kind einwilligungsfähig ist oder nicht. Die Möglichkeit besteht, dass ein Kind einwilligungsfähig erscheint und sich, auch aufgrund des gesellschaftlichen Normierungsdrucks, zu einer Operation entschließt, die es später bereut oder die Folgeoperationen nach sich zieht. Eine externe Überprüfung der Einwilligungsfähigkeit des Kindes oder die Verpflichtung zu einer unabhängigen (Peer-)Beratung wären aus unserer Sicht zumutbare Hürden gewesen.

3. Einbindung von Peerberatung

Wenn sich Eltern dazu entscheiden, die gerichtliche Zustimmung für eine Operation einzuholen, stehen ihnen zwei Wege offen. Zum einen ist dies ein schriftliches Verfahren, für das eine Stellungnahme einer Expert*innenkommission benötigt wird und zum anderen besteht die Möglichkeit eines ordentlichen Gerichtsverfahrens mit Anhörung verschiedener Sachverständiger. Die Zusammensetzung der Kommission ist gesetzlich geregelt. Begrüßenswert ist, dass ein*e unabhängige*r Ärzt*in Teil der Kommission sein muss und ein*e Psycholog*in oder Psychiater*in. Außerdem müssen die Mitglieder bereits Erfahrungen im Umgang mit Patient*innen mit Varianten der Geschlechtsentwicklung gesammelt haben. Ein*e Peerberater*in kann auf Wunsch der Eltern ebenfalls mit in die Kommission geholt werden. In der Stellungnahme der Kommission ist außerdem festzuhalten, ob eine Peerberatung stattgefunden hat. Dies ist eine deutliche Stärkung der Peerberatung im Vergleich zum Kabinettsentwurf aus dem September 2020, der lediglich einen Hinweis vorschrieb. Bei einem ordentlichen Gerichtsverfahren hingegen muss weiterhin nur auf Beratungsmöglichkeiten hingewiesen werden. Eine einheitlichere Regelung wäre hier sinnvoller gewesen. Auch über eine verpflichtende Peerberatung für Eltern und Kind im Vorfeld einer Operation sollte bei der Evaluation des Gesetzes nachgedacht werden. Erfahrungswerte zeigen, dass Eltern und Betroffene sehr von einer Peerberatung profitieren.

4. Auslandsumgehung

Im Gesetz sind keine klaren und verbindlichen Vorschriften bezüglich im Ausland erfolgter Operationen vorgesehen. Um zu vermeiden, dass jene Operationen, die in Deutschland nun nicht mehr oder nur erschwert möglich sind, im Ausland durchgeführt werden, hätte es eine Aufnahme ins StGB gebraucht.

5. Fehlendes Zentralregister

Ein Zentralregister, in dem Patient*innenakten verwahrt werden, war im Gesetzgebungsprozess eine häufige Forderung. Die Länder betonten noch vor der ersten Lesung im Bundestag seine Notwendigkeit und auch mehrere Sachverständige forderten in der Anhörung im Januar 2021, dass ein Zentralregister geschaffen werden muss. Aus Zeitgründen ist dies bisher nicht erfolgt. Wir sehen das Register als zentrales Element des Gesetzes an, denn nur durch das Register kann sichergestellt werden, dass Patient*innenakten auch auffindbar bleiben. Die Praxis zeigt, dass intergeschlechtliche Menschen oft in verschiedenen Krankenhäusern behandelt werden und ihnen häufig der rechtmäßige Zugang zu ihrer Akte durch fadenscheinige Begründungen verwehrt wird. Ein Zentralregister würde das Auffinden von Akten extrem erleichtern, die Evaluation vereinfachen und das Umgehungspotential des Gesetzes erheblich abschwächen. Wir fordern die Einrichtung eines Zentralregisters, in dem die Akten von allen Menschen , die in ihrer Kindheit am Genital operiert oder behandelt wurden und/oder die eine diagnostizierte „Variante der Geschlechtsentwicklung“ haben, verwahrt werden. Dieses Zentralregister muss zu Beginn der nächsten Legislaturperiode geschaffen werden.

6. Kostenübernahme für die Stellungnahme der Kommission

Das Gesetz sieht keine klare Regelung für die Übernahme der Kosten vor, die durch die Erstellung der Stellungnahme entstehen. In den Anmerkungen zum Kabinettsentwurf steht, dass es sich bei der Erstellung einer Stellungnahme nicht um eine ärztliche Leistung handelt und die Kosten für diese daher von den Eltern getragen werden müssten[1]. Die Bundesregierung reagierte ablehnend auf einen Vorschlag der Länder, die Stellungnahme kostenfrei zu gestalten. Als Begründung wurden die dafür notwendigen, tiefgreifenden gesetzlichen Änderungen angeführt[2]. Bei der anstehenden Evaluierung soll überprüft werden, ob eine Regelung zur Kostenübernahme sinnvoll ist. Wir erwarten, dass die Bundesregierung die nächsten fünf Jahre dazu nutzt, diese gesetzlichen Änderungen in die Wege zu leiten, damit wirtschaftlich starke und schwache Familien nicht ungleich behandelt werden. Familien mit intergeschlechtlichen Kindern müssen oft weite Strecken zurücklegen, um eine geeignete medizinische Betreuung zu bekommen. Die Kosten einer Stellungnahme sind daher als zusätzliche finanzielle Belastung anzusehen. Die Möglichkeit eines Gerichtsverfahrens zur Vermeidung der kostenpflichtigen Stellungnahme stellt für uns keine Alternative dar, deshalb braucht es eine Kostenübernahme.

Wir freuen uns über die Bereitschaft der Bundesregierung, sich der Belange von Menschen mit Varianten der Geschlechtsentwicklung anzunehmen. Die Verabschiedung des vorliegenden Gesetzes ist ein Schritt in die richtige Richtung zur Verwirklichung der Menschenrechte für alle. Die Menschenrechte wurden in der Bundesrepublik Deutschland als Grundrechte festgeschrieben und es sollte die oberste Pflicht der Bundesregierung sein, diese zu schützen und dort herzustellen, wo sie noch nicht im Einzelnen gesetzlich geregelt sind.

Intergeschlechtliche Menschen selbst sind Expert*innen, wenn es um eine sinnvolle Regelung zu ihrer Behandlung geht. Sie können Aspekte aufzeigen, die in der noch binär denkenden Gesellschaft von Menschen aus binären Geschlechtern nicht wahrgenommen werden. In die weitere Ausgestaltung des Gesetzes bringen wir uns daher gerne ein.

 

Der Vorstand

 

[1] Deutscher Bundestag (2020): Entwurf eines Gesetzes zum Schutz von Kindern mit Varianten der Geschlechtsentwicklung (Drucksache 19/24686), S. 22. Online abrufbar unter: https://dserver.bundestag.de/btd/19/246/1924686.pdf

[2] Deutscher Bundestag (2020): Entwurf eines Gesetzes zum Schutz von Kindern mit Varianten der Geschlechtsentwicklung (Drucksache 19/24686), S. 45. Online abrufbar unter: https://dserver.bundestag.de/btd/19/246/1924686.pdf

 

Die Stellungnahme ist hier als PDF abrufbar.

Bundestag verabschiedet Gesetz zum Schutz von Kindern mit Varianten der Geschle

PRESSEMITTEILUNG | 26.03.2021

Am 25.03.2021 verabschiedete der Bundestag das Gesetz zum Schutz von Kindern mit Varianten der Geschlechtsentwicklung. Durch das Gesetz sind Operationen und Behandlungen an intergeschlechtlich geborenen Kindern verboten, wenn sie nur der Angleichung an ein weibliches oder männliches Normgeschlecht dienen sollen. Sofern ein weiterer Grund hinzukommt, können Operationen durch ein gerichtliches Verfahren erlaubt werden.

Die Verabschiedung des Gesetzes ist ein weiterer Meilenstein hin zur Anerkennung von intergeschlechtlichem Leben in Deutschland. Der jahrzehntelange Kampf von intergeschlechtlichen Menschen für ihr Recht auf körperliche und seelische Unversehrtheit war teilweise erfolgreich. Die Signalwirkung ist eindeutig: Eingriffe dürfen nur nach der informierten Einwilligung der Person selbst erfolgen oder müssen gerichtlich genehmigt werden.

Dennoch weist das Gesetz einige Schwachstellen auf und bietet Umgehungspotenzial. Die Schutzwirkung des Gesetzes ist auf die Kinder begrenzt, die eine Diagnose aus dem Bereich „Variante der Geschlechtsentwicklung“ haben. Kinder ohne eine solche Diagnose können weiterhin operiert werden. Sinnvoll wäre es außerdem gewesen, das Verbot einer Auslandsumgehung klar zu regeln. Das von mehreren Expert*innen geforderte bundesweite Zentralregister zur Aufbewahrung der Patient*innenakten wurde aus Zeitgründen ebenfalls nicht eingeführt.

Optimistisch stimmt die angedachte Evaluierung des Gesetzes nach fünf Jahren, da so Schwachstellen bald erkannt werden und entsprechende Nachbesserungen vorgenommen werden können. Für die Evaluierung wäre ein Zentralregister hilfreich, wir hoffen daher, dass ein solches Register noch geschaffen wird. Positiv ist auch die beschlossene verlängerte Aufbewahrungsfrist für Patient*innenakten bei Behandlungen von Kindern mit Varianten der Geschlechtsentwicklung, da so der Zugang zu Akten erleichtert wird.

Eine umfangreichere Stellungnahme zum Gesetz wird in den nächsten Wochen auf unserer Homepage veröffentlicht. Wir stehen für Rückfragen unter vorstand@im-ev.de zur Verfügung.

Der Vorstand

Die Pressemitteilung ist hier als PDF abrufbar.

Neue Broschüre: Auswirkungen der Coronapandemie auf LSBTIQA+

PRESSEMITTEILUNG | 11.03.2021

Die Coronapandemie betrifft alle Bereiche des menschlichen Zusammenlebens. Sie wirkt als Brennglas für die Probleme unserer Gesellschaft: Soziale und wirtschaftliche Ungleichheiten verschärfen sich. Menschen, die schon vorher sozial benachteiligt waren, sind von den Einschränkungen in der Pandemie stärker betroffen und haben weniger Ressourcen, mit den teils gravierenden Auswirkungen der Pandemie umzugehen.

Lesbische, schwule, bisexuelle, trans*, intergeschlechtliche, queere und asexuelle Personen (LSBTIQA+) sind durch die Pandemie und damit einhergehende politische Maßnahmen und gesellschaftliche Veränderungen mit besonderen Herausforderungen und Härten konfrontiert. Diese auch im Hinblick auf die kommende Bundestagswahl zu untersuchen und sichtbar zu machen, ist das Ziel der neuen gemeinsamen Broschüre der Bundesstiftung Magnus Hirschfeld, des Bundesverband Trans*, Intergeschlechtliche Menschen e. V. und des Lesben- und Schwulenverbands.

Die vom Bundesministerium für Familien, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) mitfinanzierte Broschüre “Auswirkungen der Coronapandemie auf lesbische, schwule, bisexuelle, trans*, intergeschlechtliche, queere und asexuelle Personen in Deutschland” ist hier zum Download erhältlich und kann kostenfrei, solange der Vorrat reicht, unter gs@im-ev.de bestellt werden.

Die Broschüre basiert auf mehreren Fachgesprächen mit Expert_innen aus verschiedenen Bereichen sowie einer Befragung von LSBTIQA+ Organisationen und Initiativen. Dabei haben wir vier große Themenbereiche identifiziert: Communitystrukturen, Gesundheit, Lockdown und Kontaktbeschränkungen sowie gesellschaftliche Debatten und Agenda Setting

Mit dieser Broschüre wollen wir Entscheidungsträger_innen in Politik und Verwaltung in Bund, Land und Kommunen motivieren und auffordern, die Auswirkungen der Pandemie auf unterschiedliche Gruppen in den Blick zu nehmen. Es gilt, mit LSBTIQA+ Communityvertreter_innen ins Gespräch zu kommen und mit ihnen kurz- und langfristige Lösungsansätze zu erarbeiten.

 

Der Vorstand

 

Die Pressemitteilung ist hier als PDF abrufbar.

Expert_innen: Nachbesserungen für mehr Kinderschutz dringend erforderlich

PRESSEMITTEILUNG | 21.01.2020
Gesetz zum Schutz von Kindern mit Varianten der Geschlechtsentwicklung

 

Am 13. Januar 2021 diskutierten acht Sachverständige im Rechtsausschuss des Bundestags im Rahmen einer öffentlichen Anhörung über das „Gesetz zum Schutz von Kindern mit Varianten der Geschlechtsentwicklung“. Durch das Gesetz sollen die Rechte von intergeschlechtlichen Kindern gestärkt werden. Behandlungen und Operationen, die eine Angleichung an ein weibliches oder männliches Normgeschlecht zur Folge haben können, sollen ohne ihre Einwilligung nur noch eingeschränkt möglich sein. Die Mehrheit der Sachverständigen war der Ansicht, dass der Gesetzesentwurf generell zu begrüßen ist, aber erhebliches Verbesserungspotential aufweist.

Der Entwurf sieht vor, dass Operationen, die nicht aus einer akuten medizinischen Notwendigkeit heraus erfolgen, zukünftig durch das Familiengericht genehmigt werden müssen. Prof. Dr. Katharina Lugani (Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf) kritisierte den Schutzrahmen des Gesetzes als zu gering. Im Vergleich zum Referentenwurf aus dem Februar 2020 ist es nach dem aktuellen Entwurf beispielsweise nicht mehr notwendig, Operationen nachträglich genehmigen zu lassen, die zur Abwendung von Lebensgefahr erfolgen.

Die Genehmigung für Operationen kann, laut Entwurf, durch eine positive Stellungnahme einer interdisziplinären Kommission in einem verkürzten Verfahren eingeholt werden. Claudia Kittel (Deutsches Institut für Menschenrechte) merkte an, dass ein solches Verfahren ohne Verfahrensbeistand und ohne Anhörung des Kindes bedenklich sei. Die Zusammensetzung der Kommission sollte nach Ansicht der Expert_innen ebenfalls überdacht werden. Prof. Dr. Katinka Schweizer (Medical School Hamburg) schlug beispielsweise vor, die Leitung der Kommission einer unabhängigen Person zu übertragen. Mehrere Sachverständige forderten, die Kommission um eine_n Medizinethiker_in zu erweitern. Für eine unabhängige Entscheidungsfindung sei es weiterhin notwendig, dass die Kommissionsmitglieder aus unterschiedlichen Krankenhäusern kommen. Die Kinder-Endokrinologin Prof. Dr. Annette Richter-Unruh (Ruhr-Universität Bochum) forderte, dass Operationen nur nach zwei kommissionellen Stellungnahmen erlaubt sein sollten, die im Abstand von sechs Monaten erstellt wurden. Mehrere Sachverständige regten zudem an, dass eine unabhängige Beratung der Eltern (und des Kindes) Voraussetzung für die Genehmigung eines Eingriffs wird und sprachen sich für ein generelles Verbot von „Bougieren“ als Behandlungspraxis aus.

Bessere Evaluierung durch bundesweites Zentralregister

Ein weiterer wichtiger Punkt in der Debatte war die Einführung eines Zentralregisters, für die sich ebenfalls mehrere Sachverständige aussprachen. Prof. Dr. Konstanze Plett (Universität Bremen) und Dr. Ulrike Klöppel (Humboldt-Universität zu Berlin) machen in ihren Stellungnahmen konkrete Vorschläge für die Inhalte eines solchen Registers und betonen zudem die Wichtigkeit des Registers für die angestrebte Evaluierung. Die Evaluierung soll nach ihrer Ansicht nicht erst nach zehn Jahren, sondern bereits früher erfolgen. Sie betonten außerdem, dass die Verjährungsfristen im Straf- und Zivilrecht bei Verstößen gegen das Gesetz entsprechend angepasst werden müssen, um eine Strafverfolgung ermöglichen zu können.

Abweichende Meinungen vertraten Dr. Oliver Blankenstein (Kinderendokrinologe an der Charité Berlin) und Wiebke Pühler (Bundesärztekammer). Blankenstein zweifelte die Zugehörigkeit des Androgenitalen-Syndroms (AGS) zu Varianten der Geschlechtsentwicklung an und forderte, dass eine bestimmte Behandlungsform weiterhin erlaubt sein müsse: Die Korrektur eines Sinus urogenitalis. Wiebke Pühler argumentierte, dass sich der medizinische Konsens in den vergangenen Jahren gewandelt habe und Operationen an intergeschlechtlichen Kindern heute nicht mehr leichtfertig durchgeführt werden. Wiebke Pühler zufolge sollte daher zunächst überprüft werden, ob die aktuelle Behandlungspraxis bei den betroffenen Kindern auch im späteren Leben auf Zustimmung stößt. Prof. Dr. Annette Richter-Unruh hingegen betonte die Notwendigkeit des Gesetzes, da die aktuell gültigen Behandlungsleitlinien nicht verbindlich seien.

Selbstvertretungsorganisation ist positiv gestimmt, fordert aber Nachbesserungen

Intersexuelle Menschen e.V. begrüßt die vielen konstruktiven Vorschläge, die im Rahmen der Anhörung gemacht wurden, um die Rechte von Kindern mit Varianten der Geschlechtsentwicklung zu stärken. Wir sind positiv gestimmt, dass die Erkenntnisse der Anhörung bei den zuständigen Politiker_innen zu neuen Einsichten geführt haben, die nun zeitnah zu Änderungsanträgen der Fraktionen führen werden. Der Schutz von noch nicht einwilligungsfähigen Kindern vor genitalverändernden Operationen ist zu priorisieren. Wir möchten besonders die Notwendigkeit einer verpflichtenden, unabhängigen Beratung der Eltern (und des Kindes) vor einer Operation betonen.  Die Einführung eines bundesweiten Zentralregisters, in dem alle Operationen an den Genitalien von Kindern erfasst und aufbewahrt werden, ist zwingend erforderlich. Wir möchten zudem darauf hinweisen, dass auch die Umgehung des Gesetzes durch den Gang ins europäische Ausland verboten werden muss.

Die Selbstvertretungen intergeschlechtlich geborener Menschen verbinden mit diesem Gesetz die Wahrung des Rechts auf körperliche und seelische Unversehrtheit und die Wiederherstellung der Menschenwürde. Das Gesetz kann für intergeschlechtliche Menschen die Freiheit schaffen, selbst entscheiden zu können, wie sie leben wollen. Intersexuelle Menschen e.V. erwartet ein eindeutiges Zeichen an die Gesellschaft, um deutlich zu machen, dass genitalverändernde Operationen an nicht-einwilligungsfähigen Kindern nicht leichtfertig durchgeführt werden dürfen.

Der Vorstand

Kontakt: vorstand@im-ev.de

Die Pressemitteilung ist hier als PDF abrufbar.

Jede*r hat ein Geschlecht: Das Eigene

Intergeschlechtliche Menschen und ihre Rechte in Deutschland

Von medizinisch nicht notwendigen, schädlichen Eingriffen bis hin zu alltäglichen Ausgrenzungen – intergeschlechtliche Menschen erfahren in Deutschland Menschenrechtsverletzungen und Diskriminierung. Sechs Personen teilen hier ihre individuellen Erfahrungen und ihre Wünsche nach politischen wie gesellschaftlichen Veränderungen. Ihre Perspektiven brauchen Gehör, um mehr Wissen und Akzeptanz zu schaffen. Bis allen klar wird: Jede*r hat ein Geschlecht: das eigene.

Eine Ausstellung von Amnesty International

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